Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich sowohl für die einmalige, wie auch für die mehrmalige und dauerhafte Bestellung von Containern und Abfallentsorgungsleistungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers, erkennt PreZero nicht an, es sei denn, PreZero hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Auf die Folgen wird der Auftraggeber hingewiesen.
2. Vertragsabschluss
(1) Mit Vertragsabschluss übernimmt PreZero die auftragsgemäßen Lieferungen und Leistungen für den Auftraggeber. Während der Vertragslaufzeit haben alle vereinbarten Entsorgungsleistungen ausschließlich über PreZero zu erfolgen.
(2) Nachträglich getroffene Vereinbarungen zu den auftragsgemäßen Lieferungen und Leistungen wie Auftragsänderungen, Stornos und ähnliche Erklärungen werden für PreZero erst dann verbindlich, wenn sie von PreZero schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen gilt insoweit nicht als Zustimmung.
(3) Mehrere Schuldner einer Leistung gelten als Gesamtschuldner.
3. Behälter und Beladung
Die Abfälle werden in den von PreZero in der Regel mietweise überlassenen Behältern gesammelt. Für das Mietverhältnis gelten die Vorschriften über die Miete gemäß § 535 ff. BGB, soweit der Vertrag nichts Anderweitiges bestimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Beladevorschriften des Herstellers sowie die Beladevorgaben von PreZero zu beachten, insbesondere die Gewichtsangaben. Die maximale Füllhöhe darf die Randhöhe des Behälters nicht überschreiten. Sollten die Vorschriften zur Beladung nicht eingehalten worden sein und hieraus ein Schaden entstanden sein, so ist der Auftraggeber PreZero zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Außerdem dürfen andere als die bezeichneten Stoffe nicht in den Behälter verfüllt werden; insbesondere sind von der Beseitigung ausgeschlossen: Explosive, zerplatzende und feuergefährliche Stoffe, Tierleichen, Stoffe, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem anderen Grund Müllgefäße, Container oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen können, Asche oder Schlacke in glühendem Zustand, Abfallstoffe, die lt. Satzung der zuständigen Körperschaft von der Beseitigung ausgenommen sind, Schnee und Eis. Von der Abfuhr und Beseitigung ausgeschlossen sind gesundheitsgefährdende Abfallstoffe im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie aller anderen anzuwendenden Gesetze, Verordnungen etc. Sollten sich in den Behältern andere Abfallstoffe befinden, so ist PreZero berechtigt, dem Auftraggeber die Zusatzkosten, die durch die Entsorgung dieses vertragswidrigen Abfalls (wie Kosten durch Transportwege zu anderen Anlagen und höhere Beseitigungspreise) entstehen, in Rechnung zu stellen. Von den vorstehenden Regelungen bleiben anderweitige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unberührt.
4. Abfuhr- und Entsorgungspflicht
PreZero ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Abfuhr der vertragsgemäß bereitgestellten Abfallstoffe verpflichtet. PreZero ist im Falle höherer Gewalt – bei Kriegseinwirkungen, Naturkatastrophen, unzumutbaren Verkehrsverhältnissen sowie Streik und Aussperrung – von seiner Leistungspflicht befreit. Gleiches gilt so lange, wie die zur Endabnahme verpflichtete Körperschaft aus Gründen, die PreZero nicht zu vertreten hat, die Annahme verweigert und keine Ersatzablagerungen zuweisen kann. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung, insbesondere bei drohender Insolvenz des Auftraggebers hat PreZero ein Leistungsverweigerungsrecht.
5. Termine
Die Behälter bzw. Gefäße werden, wie vereinbart, entleert. Bei einer von PreZero zu vertretenden Verzögerung hat der Auftraggeber das Recht, PreZero eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf und Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, PreZero, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft ein grobes Verschulden.
6. Pflichten und Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet für die sachgerechte und vereinbarungsgemäße Befüllung der Transportbehälter. Bei einer Abweichung – gleich welchen Grundes – haben PreZero oder seine Erfüllungsgehilfen jeweils das Recht der Nichtabnahme bzw. der Rückgabe an den Auftraggeber. PreZero zeigt dem Auftraggeber an, dass eine solche Beschaffenheitsabweichung des zu entsorgenden Materials vorliegt. Der Auftraggeber kann statt der Rückgabe von PreZero die ordnungsgemäße Beseitigung und Entsorgung der Stoffe verlangen, soweit dem nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Etwaige Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
(2) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen, er hat insbesondere auch für die Bodenbeschaffenheit des Aufstellplatzes und für die Zugänglichkeit des Abtransportes durch Fahrzeuge (z. B. Lkw) Sorge zu tragen. PreZero gibt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage Auskunft über die jeweils zum Einsatz kommenden Gerätschaften, insbesondere Gewicht, Höhe, Breite, Achsstand und Wendekreis, soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheit des Auftraggebers notwendig ist. Für den Fall, dass die Materialien eine andere Zusammensetzung haben als vereinbart oder auf dem Betriebsgelände oder der Anfallstelle des Auftraggebers ungewöhnlich hohe Wartezeiten für PreZero entstehen (z. B. wenn der Aufstellplatz für die Entsorgungsfahrzeuge nicht zugänglich sein sollte) oder es hierdurch zu unplanmäßigen Leerfahren kommt, behält sich PreZero vor, dem Auftraggeber die ihm dadurch entstandenen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
(3) Bedarf die Aufstellung des Containers einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (z. B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich ist. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Behältnis oder bei Verlust desselben. Für Brand, Zerstörung oder Entwendung wird er, wenn möglich, über seine betriebliche oder private Versicherung eine sog. Außenversicherung abschließen.
(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und stellt PreZero von allen Ansprüchen frei, einschließlich der Inanspruchnahme aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen dadurch entstehen, dass die angedienten Stoffe nicht ordnungsgemäß in die Transportbehälter eingebracht oder sonst nicht sachgerecht zum Transport bereitgestellt oder eingeliefert wurden, soweit dies auf Umstände zurück zu führen ist, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
7. Haftung für Sachmängel
(1) Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.
(2) Im Falle eines Mangels ist PreZero nach seiner Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. PreZero darf die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
(3) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
(4) Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn PreZero eine schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.
(5) Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.
(6) Soweit das von PreZero gelieferte Produkt über eine Lieferkette an einen Endverbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. PreZero haftet dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn sein Kunde ins Ausland geliefert und dabei die Geltung des UN Kaufrechts ausgeschlossen hat.
(7) Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernimmt PreZero keine Garantie für die Beschaffenheit der von ihm gelieferten Kaufsache. Garantien werden von PreZero nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.
8. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen
(1) Die Haftung von PreZero für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) In allen anderen Fällen haftet PreZero – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
9. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart, bestimmen sich die Preise nach unseren jeweiligen regional gültigen Preislisten und sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist sofort nach Empfang (oder laut schriftlich vereinbartem Zahlungstermin) ohne Abzug zu bezahlen. Der Zahlungsverzug tritt mit Zugang der ersten Mahnung, spätestens aber 30 Tage nach Rechnungserhalt ein. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, bei Kaufleuten 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu; die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Mietkosten können im Voraus berechnet werden und sind spätestens am 1. des der Fakturierung folgenden Monats fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich PreZero vor, seine Leistungen während des Verzuges ohne Nachholungspflicht auszusetzen.
10. Vergütungsanpassung bei dauerhaften Verträgen
(1) Ist PreZero mit der laufenden Entsorgung (Dauerschuldverhältnis) der Abfälle des Auftraggebers beauftragt, behält sich PreZero das Recht vor, die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Änderungen der Entsorgungsaufwendungen (z. B. Verwertungsgebühren), eintreten. Diese Änderungen wird PreZero dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
(2) Tarifvertragliche Neuregelungen zwischen dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. und der Gewerkschaft Verdi werden wie folgt angepasst: 75 % der Vergütung mit dem Prozentsatz, wie sich die Tariflöhne inkl. aller Lohnnebenkosten gemäß neuer Tarifanpassung verändern; 25 % entsprechend der Veränderungen im Bereich der Kraftstoffkosten für den seit der letzten Tarifanpassung verstrichenen Zeitraum nach den Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Fachserie 17, Reihe 2, Indexnotierungen für gewerbliche Produkte. Als Zeitpunkt für eine höhere Vergütung ist der Tag maßgebend, mit dem neue Vereinbarungen wirksam geworden sind. PreZero unterliegt gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen (z. B. KrWG und diverser anderer anzuwendender Rechtsvorschriften, Annahmeordnungen, Behandlungsverfügungen etc.). Diese sind Preisbasis des Vertrages. Sollten durch Änderungen Mehrkosten entstehen, ist PreZero berechtigt, die Vergütung mit dem Tage des Inkrafttretens der Änderungen gegen Nachweis anzupassen.
11. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PreZero. Dieses gilt nicht für bereits schriftlich vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehende Vergütungsanpassungen. PreZero ist jedoch berechtigt, nachträgliche Vertragsänderungen im Einzelfall durch tatsächliches Entsprechen gelten zu lassen.
12. Konzernverrechnung
(1) Bei Forderungen gegen andere als zu PreZero gehörende Unternehmen ist PreZero im Einverständnis der Gesellschaften von PreZero berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aus Entsorgungsleistungen aufzurechnen, die diesen gegen den Vertragspartner oder mit diesem verbundene Unternehmen gemäß §§15 ff. AktG zustehen und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Vertragspartner oder mit diesem verbundenen Unternehmen gegen PreZero oder eine zu dieser gehörende Gesellschaft zustehen. Die Gesellschaften von PreZero sind insofern Gesamtgläubiger, die Konzerngesellschaften des Vertragspartners Gesamtschuldner dieser Forderungen.
(2) Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von einer anderen Seite Zahlungen in Wechseln oder anderen Leitungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung gerechnet.
(3) Gesellschaften von PreZero sind dadurch gekennzeichnet, dass diese sich auf ihren Briefbögen als ein Unternehmen der PreZero Gruppe bezeichnen. Eine vollständige Liste dieser Firmen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung.
(4) Sicherheiten, die für PreZero oder eine der vorbezeichneten Gesellschaften bestehen, haften jeweils für die Forderungen aller dieser Gesellschaften der Unternehmensgruppe.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird der Geschäftssitz von PreZero vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von PreZero. Abweichend davon ist dieser jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.
14. Vertragsdauer
Die Dauer des Vertrages bestimmt sich nach dem Inhalt des Auftrages. Ist bei der Beauftragung von wiederkehrenden Leistungen die Dauer des Vertrages nicht durch eine Zeitbestimmung oder durch den Umfang der Entsorgungsleistung bestimmt oder bestimmbar, gilt der Vertrag für die Dauer von zwei Jahren und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15. Datenschutz
Der Auftraggeber berechtigt PreZero im Rahmen des Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsverarbeitung. Es werden die nachfolgenden Daten gespeichert: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Im Übrigen gilt unsere Datenschutzerklärung www.toensmeier.de/datenschutzhinweise/. Sobald die gesetzliche Verpflichtung besteht, verpflichtet sich der Vertragspartner im Sinne des § 14 BGB zur Teilnahme an der elektronischen Nachweisführung im Sinne der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung.
16. Schlussbestimmungen
(1) PreZero ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und ist hierzu auch nicht bereit. PreZero nimmt daher nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
(2) Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das Gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.
(3) Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von PreZero vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von PreZero. Abweichend davon ist dieser jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand:März 2019