ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND
ENTSORGUNGSBEDINGUNGEN GESELLSCHAFT IM
OSTALBKREIS FÜR ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG MBH
(GOA), IM WERT 2/1, 73563 MÖGGLINGEN

Stand: Januar 2022

1 ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen gelten für die privatwirtschaftliche
Tätigkeit der GOA. Hier erbringt die GOA Leistungen und Warenlieferungen nur auf Grundlage
dieser Geschäfts- und Entsorgungsbedingungen. Abweichende Regelungen gelten lediglich, wenn
sie im Einzelfall ausgehandelt sind und von der GOA in Textform bestätigt werden. Alle
Vereinbarungen, die zwischen der GOA und den Auftraggebern zur Ausführung des Auftrags
getroffen werden, sind im jeweiligen Auftrag und in diesen Geschäfts- und
Entsorgungsbedingungen niedergelegt.

Für Leistungen, die die GOA im Auftrag des Ostalbkreises als entsorgungspflichtige Körperschaft
durchführt, gilt ausschließlich die Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises in der jeweils
gültigen Fassung.

2 ANGEBOTE, LIEFER- UND STORNOFRISTEN

Die Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten
vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass die GOA
verbindliche Lieferfristen in Textform zusagt. Preise gelten nur dann als Festpreise wenn sie die
GOA in Textform zugesagt hat. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich die
angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bare Auslagen oder Gebühren für
behördliche Genehmigungen sind im Angebot nicht enthalten. Diese Kosten werden gesondert in
Rechnung gestellt.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Entgeltfestlegung ist eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils
aktuellen Preisliste der GOA zu zahlen. Bei Unterschreitung der Waagen-Mindestlast oder bei
Überschreitung der Waagen-Maximallast erfolgt eine pauschalisierte Abrechnung in Höhe der
jeweils gültigen Standardpauschalen der GOA. Vereinbarte Leistungsrhythmen sind bindend.

Aufträge können bis spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin kostenfrei storniert
werden. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt ist die GOA berechtigt dem Auftraggeber
Kosten für die Stornierung in Rechnung zu stellen.

3 WARENLIEFERUNG, VERZUG UND UNMÖGLICHKEIT

Für Warenlieferungen der GOA ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der
Auftraggeber die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; der Auftraggeber trägt die
Kosten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zufuhrstraße. Verlässt das
Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers die befahrende Zufuhrstraße, so haftet dieser für
auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber zu
erfolgen. Wartezeiten werden dem Auftraggeber berechnet. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare
außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien die
GOA für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
Im Falle des Leistungsverzugs der GOA oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GOA, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.

4 EINBAU, VERLEGUNG, MONTAGE

Übernimmt die GOA auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder
Bauelementen, gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B
und Teil C als Vertragsunterlage für eindeutig als Bauleistungen abtrennbare Teile der vertraglich
geschuldeten Leistung.

5 TRANSPORT UND VERMIETUNG VON ABFALLCONTAINERN

Wenn dies vereinbart ist, stellt die GOA oder ein von Ihr beauftragter Dritter geeignete Behälter
zur Sammlung von Abfällen zur Verfügung. Hierfür wird in der Regel eine Miete erhoben. Der
Tag der Anlieferung, sowie der Tag der Abholung des Containers und ein weiterer Tag bleiben
mietfrei. Die Behälter bleiben im Eigentum der GOA bzw. des beauftragten Dritten. Der
Auftraggeber hat für die Aufstellung einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur
Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, die Behälter zu befüllen, zu sichern, und zur Abfuhr bereit
zu stellen. Schlösser (z. B. Vorhängeschlösser) des Auftraggebers müssen zur Abholung/Leerung
der Behälter vom Auftraggeber rechtzeitig entfernt werden. Bei nicht entfernen der Schlösser,
kann es im Zuge der Abholung/Leerung der Behälter zur Zerstörung der Schlösser kommen.
Hierdurch entstehen keinerlei Schadensansprüche des Auftraggebers gegenüber der GOA. Sofern
für die Aufstellung der Behälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der
Auftraggeber diese auf eigene Kosten zu besorgen. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht.

Mehrkosten, die der GOA dadurch entstehen, dass die Wartezeit aus vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW und der vollständigen Beladung 10
Minuten übersteigt, hat der Auftraggeber der GOA auf Anforderung und Nachweis zu erstatten.
Gleiches gilt für Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers verursacht
werden.

Aufträge können bis spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin kostenfrei storniert
werden. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt ist die GOA berechtigt dem Auftraggeber
Kosten für die Stornierung in Rechnung zu stellen.

Die GOA, oder ein von ihr beauftragter Dritter, ist jederzeit berechtigt, die Behälter gegen andere
Behälter auszutauschen oder Behälter anderer Art und Größe zu stellen. Für den Fall der
Vertragsbeendigung ist die GOA oder ein beauftragter Dritter berechtigt, die Behälter
unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung von verunreinigten bzw. verschmutzten
Behältern werden, sofern sie über die gewöhnlichen Kosten für eine Reinigung hinausgehen, dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem Eigentum der GOA bzw. des beauftragten Dritten, das
sich in seinem Einwirkungsbereich befindet, sorgsam umzugehen. Technische Veränderungen,
äußerliche Bemalung oder Beschriftung sind nicht zulässig. Insbesondere hat er das Eigentum im
Rahmen des Zumutbaren vor Fremdeinwirkungen zu schützen. Verletzt er diese Pflichten, so hat
er den dadurch entstanden Schaden zu ersetzen. Fehlende und zerstörte Behälter oder die
Reparaturkosten von beschädigten Behältern werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6 VERWERTUNG ODER BESEITIGUNG VON ABFÄLLEN

Die Verwertungs- bzw. Beseitigungspflicht der GOA oder eines von ihr beauftragten Dritten
bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Der Auftraggeber ist für die
richtige und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der anfallenden Abfälle
allein verantwortlich. Er verpflichtet sich, der GOA unaufgefordert alle Dokumente zu übergeben,
die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zum Transport, zur Verwertung oder Beseitigung
notwendig sind. Die GOA ist nicht verpflichtet die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeiter des
Auftraggebers nachzuprüfen.

Die GOA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme des Abfalls zu prüfen, ob die
Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Prüfung
erfolgt auf Kosten der GOA, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche
Abweichung. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die der GOA durch die Durchführung
entstehenden Mehrkosten.

Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle durch die GOA gehen Gefahr und Haftung auf die
GOA über, sofern die Ist-Beschaffenheit der Abfälle den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den
Angaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht. Die von der GOA übernommenen
Pflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die
Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfälle.

Die Erstellung der verantwortlichen Erklärung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des
Auftraggebers. Auch bei einer Beratung durch die GOA wird der Auftraggeber nicht von seiner
Verantwortung freigestellt.

Die GOA ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der
vertraglichen Vereinbarung oder der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder
solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen und dem
Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu verrechnen.

Der Auftraggeber bleibt bis zur Einbringung in eine Beseitigungs- oder Verwertungsanlage und
bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen, Eigentümer der Abfälle. Die GOA ist
nicht verpflichtet die Abfälle in eigenen Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen zu entsorgen. Sie
kann die Abfälle auch einer Verwertung oder Beseitigung in Anlagen zuführen, die von Dritten
betrieben werden. Die von der GOA ausgewählten Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen
erfüllen die abfallrechtlichen Anforderungen für die Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen
der vereinbarten Spezifikation. Der Auftraggeber hat jedoch keinen An-spruch, dass der von der
GOA ausgewählte Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 7 der Nachweisverordnung
(NachwV) verfügt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anders vereinbart.

Bei Selbstanlieferung an den Entsorgungsanlagen, Deponien, Zwischenlagern und sonstigen
Anlagen der GOA sind die Hinweis-schilder und Regelungen der jeweils aktuellen
Betriebsordnungen zu beachten.

Sind beim Transport, bei der Verwertung oder Beseitigung Besonderheiten, insbesondere
behördliche Auflagen, zu beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsabschluss darauf
hinweisen. Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen An-forderungen hinausgehende
Art und Weise der Verwertung bzw. Beseitigung hat der Auftraggeber nur, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist. Die GOA kann die Abfälle vor der endgültigen Verwertung oder
Beseitigung zwischenlagern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

7 ENTGELTE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

Zur Zahlung verpflichtet ist stets der Auftraggeber bzw. der Anlieferer von Abfällen. Handelt der
Auftraggeber bzw. der Anlieferer von Abfällen nicht im eigenen Namen, so ist er dennoch stets,
zusammen mit dem Abfallerzeuger, als Gesamtschuldner zu Zahlung verpflichtet. Zielverkauf
bedarf der Vereinbarung. Soweit nichts anderes auf der Rechnung angegeben, ist die Vergütung
ohne weiteren Abzug sofort ab Rechnungserhalt zu zahlen. Skontogewährung hat Voraussetzung,
dass das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist, und
Banklastschrift vereinbart ist. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt
zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der GOA. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt
der Auftraggeber.

Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben. Die
GOA ist berechtigt, vom Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom
Fälligkeitstage an und vom Auftraggeber, der kein Kauf-mann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der
von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Bei Abholung von Waren bzw. Anlieferung von Abfällen durch den Auftraggeber müssen
Entgelte von weniger als 50 € grundsätzlich vor Verlassen des Geländes bezahlt werden. Der
ausgehändigte Lieferschein gilt als Quittung. Entgelte über 50 € werden durch die GOA in
Rechnung gestellt. Der Auftraggeber bzw. der Anlieferer von Abfällen erhält vorab einen
Lieferschein. In besonderen Fällen kann auch die Entrichtung von Entgelten über 50 € in bar
gefordert werden.

Zahlungen dürfen nur an die GOA erfolgen. Ansprüche gegen die GOA dürfen nicht abgetreten
werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine
Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GOA in Textform anerkannt
ist.

Ändern sich bei Aufträgen die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten wie
insbesondere Lohn-, Treibstoff-, Fahr-zeug-, Wartungs-, Herstellungs-, Beschaffungs- ,
Verwertungs- oder Beseitigungskosten, behält sich die GOA das Recht vor, die vereinbarte
Vergütung anzupassen, also die Preise zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheckoder
Wechselprotest, ist die GOA berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauskasse
auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungs-beträge sofort fällig zu stellen
und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Rechnungen der GOA gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Auftraggeber verzichtet auf die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der
laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit
zulässig, als diese von der GOA anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt
sind.

8 VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNG

Ist die GOA mit der laufenden Verwertung, Beseitigung bzw. dem Transport von Abfällen
beauftragt, so können beide Vertrags-partner, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde,
den Vertrag jeweils zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen.

Die GOA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:

a) wiederholt die Annahme der Abfälle verweigert werden musste (s. Punkt 6).

b) die Verwertung / Beseitigung oder der Transport nach Vertragsschluss durch Gesetz,
Verordnung, behördliche Auflage oder ähnliches unzulässig oder unzumutbar wird.

Werden der GOA nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers in Frage stellen, ist sie berechtigt vor der weiteren Ausführung des Auftrags volle
Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer
angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.
Des Weiteren wer-den offene, noch nicht fällige Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit in Frage stellen sind insbesondere nachhaltige Pfändungen,
wiederholter Zahlungsverzug, sonstige Zwangsvollstreckungen oder die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
ausdrücklich vorbehalten.

9 HÖHERE GEWALT, WEGFALL EINER VERWERTUNGS- ODER
BESEITIGUNGSMÖGLICHKEIT

Wird der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Bereitstellung der vereinbarten Menge Abfall
gehindert, oder wird die GOA durch höhere Gewalt an der Abholung, dem Transport, der
Verwertung oder Beseitigung des Abfalls gehindert, so ist die betroffene Vertragspartei für die
Dauer der höheren Gewalt von der Leistungspflicht frei, ohne der anderen Vertragspartei zum
Schadensersatz verpflichtet zu sein. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe,
gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen
oder der jeweiligen Vertragspartei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.

Entfällt aus von der GOA nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsabschluss die Möglichkeit,
den Abfall des Auftraggebers in einer bestimmten, von der GOA nachweislich für die Verwertung
oder Beseitigung der Abfälle des Auftraggebers vorgesehenen Anlage zu entsorgen, so ist die
GOA nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verpflichtet, anderweitig Ersatzkapazitäten
für die Verwertung oder Beseitigung zu erwerben. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche
Ersatzpflicht insbesondere dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die
mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung um mehr als 10 Prozent über-steigen. Der
Auftraggeber wird von der GOA umgehend benachrichtigt.

10 MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

Die Obliegenheiten der §§377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass
der Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der
Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder
Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder
Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind der GOA unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahr-zeugen des gewerblichen Güternah- und
Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Auftraggeber die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund
können nicht beanstandet werden.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §459 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Auftraggeber unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als
Zusicherung ausdrücklich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch
die GOA, es sei denn dass eine Zusicherung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GOA, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei
grober Fahr-lässigkeit der GOA, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist der
Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertrags-schluss vorhersehbaren, typischen Schadens der
Höhe nach auf max. 50 Prozent einer Monatsvergütung beschränkt. Soweit die Haftung der GOA
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11 EIGENTUMSVORBEHALTE BEI WARENLIEFERUNGEN

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der GOA. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist
die GOA zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur
Herausgabe verpflichtet.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für die GOA, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum der GOA. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der GOA gehörender Ware erwirbt die
GOA Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der GOA gehörender
Ware gemäß §§ 947,948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird die GOA Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber
hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der GOA stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber, allein oder zusammen mit nicht der GOA gehörender
Ware, veräußert, so tritt der Auftrag-geber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und
Rang vor dem Rest ab; die GOA nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag der GOA zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum der GOA steht, so erstreckt dich die Abtretung der Forderungen
auf den Betrag, der dem Anteilswert der GOA am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1
und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftrag-geber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es
angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit
Rang vor dem Rest ab; die GOA nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Wird Vorbehaltsware von Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Stand Mai 2018 Seite 4
von 4

Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor
dem Rest ab; die GOA nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3,4 und 5 auf die GOA
tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung oder Sicherungs-übereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

Die GOA ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß
Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Die GOA wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der GOA hat der Auftraggeber die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die GOA ist
ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter die Vorbehaltsware oder die abgetretene
Forderungen mit einschließen, hat der Auftraggeber die GOA unverzüglich unter Übergabe der
für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist die
GOA insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forderungen des Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.

12 DATENVERARBEITUNG

Die GOA verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen
Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der
Vorgaben der DS-GVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO
(Datenschutzgrundverordnung). Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir,
nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls
gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollte eine oder sollten mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon
nicht berührt.

Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der
GOA. Die GOA ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

14 GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand wird für alle Parteien Mögglingen vereinbart.