Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma INAST Abfallbeseitigungs GmbH


§ 1 Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Einkaufs- und anders lautende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht noch einmal widersprechen. Jeder Geschäftspartner unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte.


§ 2 Angebote, Aufträge, Lieferungen
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit unverbindlich und freibleibend. Aufträge des Geschäftspartners werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich, diese kann auch durch den Lieferschein oder die Rechnung ersetzt werden. Durch die Annahme der Lieferung erkennt der Geschäftspartner unsere Bedingungen an. Nachgewiesene Irrtümer, wie Schreib-, Druck- oder Rechenfehler, verpflichten uns selbst dann, wenn sie dem Geschäftspartner nicht bekannt sind, nicht zur Ausführung des Auftrages. Einer besonderen Anfechtung bedarf es nicht. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber in jedem Fall unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der weiteren Abnahme unserer Verwerter. Soweit ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Geschäftspartner im Fall des Verzuges schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Arbeitstagen zu setzen. Danach kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Nicht- oder verspäteter Ausführung sind ausgeschlossen. Teilausführungen sind zulässig und gelten als jeweils selbständiges Geschäft, auf das die Bestimmungen des Gesamtvertrages entsprechende Anwendung finden. Bei Wegfall von Verwertungsmöglichkeiten der Firma INAST Abfallbeseitigungs GmbH ist diese nicht verpflichtet sich andere Verwertungsmöglichkeiten zu erschließen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, bei Wertstoffverkäufen geht die Gefahr, unabhängig vom Kaufpreis, auf den Käufer über, wenn die Ware das Lagergelände verlässt.


§ 3 Anlieferungen
Jede Anlieferung auf unserem Gelände erfolgt auf das Risiko des Anlieferers. Um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten, ist den Anordnungen des Annahmepersonals unbedingt Folge zu leisten. Bei Anlieferungen durch Geschäftspartner auf unserem Gelände wird dem Anlieferer durch unser Hofpersonal ein geeigneter Platz zum Abladen zugewiesen, es darf nur in Gegenwart einer Aufsichtsperson des Annahmepersonals abgeladen werden. Die Beschilderung bei den entsprechenden Abladestellen ist zu beachten. Hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen (Transportgenehmigung, Entsorgungsnachweise,...) ist der Anlieferer selbst verantwortlich. Bei jeder Auftragserteilung wird das Material vorher deklariert, der Geschäftspartner steht für die Richtigkeit der Deklaration ein, sollten während der Eingangskontrolle oder weiteren Verarbeitung nach § 4 ausgeschlossene Stoffe festgestellt werden, so hat der Anlieferer den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen. Beim Eintreten eines solchen Vorfalles wird der Anlieferer in Verbindung mit dem Geschäftspartner auf die Einhaltung der Anlieferungs- und Benutzungsordnung hingewiesen. Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt die jeweils neueste Fassung der Betriebsordnung. Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt, außer in gekennzeichneten Bereichen.


§ 4 Ausschlüsse
Wir akzeptieren nur Material, für das die bei Auftragserteilung zusagten Eigenschaften bzw. Bezeichnungen zutrifft, für nicht akzeptierte Lieferungen wird unser Aufwand nach der jeweils gültigen Preisliste verrechnet. Die Definitionen der nachgenannten Materialien lehnen sich an das KrW/AbfG in der jeweils neuesten Fassung an. Vermischte Materialien können durch uns gegen gesonderte Berechnung getrennt werden, sofern dies gesetzlich zugelassen und technisch machbar ist. Mit Sonderabfällen vermischte Lieferungen können von uns zurückgewiesen oder als Sonderabfall zu den entsprechenden Mehrkosten entsorgt werden. Bei der Anlieferung von Abfällen zur Verwertung, dürfen

keine gefährlichen Abfälle zur Beseitigung,
keine mit Flüssigkeiten getränkten Stoffe,
keine ekelerregenden Stoffe,
keine Kondensatoren, kontaminierten Transformatoren, PCB oder Dioxin enthaltende Materialien,
keine Flüssigkeiten, Schlämme, keine ekel- oder krebserregenden Stoffe,
radioaktiven und strahlenden Stoffe, sowie
grundsätzlich keine Stoffe die eine Verwertung von Abfällen unnötig erschweren oder ganz unmöglich
machen und
alle nicht vorab aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder Ihres Zustandes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tieren und anderen Sachen mit sich bringen enthalten sein.

Werden in den Abfällen besonders gefährliche Abfälle zur Beseitigung (=Sondermüll) vorgefunden, wird dies dem Geschäftspartner sofort durch uns mitgeteilt. Der Geschäftspartner hat den Sondermüll innerhalb von vier Stunden nach der Mitteilung von uns durch ein autorisiertes Unternehmen, welches im Besitz einer entsprechenden Transportgenehmigung ist, auf seine Kosten abholen zu lassen. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Geschäftspartners durchzuführen oder durchführen zu lassen. Über den Vorgang wird ein Protokoll erstellt, je ein Exemplar geht dem Anlieferer, Geschäftspartner, Erzeuger und der zuständigen Behörde zu. Die entstandenen Kosten trägt der Geschäftspartner.


§ 5 Schadenersatz, Haftung
Alle Schadensersatzansprüche gegen uns sind auf die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Kann die Annahme von Abfällen durch Betriebsstörung, höhere Gewalt, behördliche Anordnung oder Auflagen sowie Streik vorübergehend nicht durchgeführt werden, so erwächst dem Anlieferer kein Anspruch auf Abnahmepflicht oder Schadenersatz gleich welcher Art. Wird durch die Vertragsverletzung, v.a. nach § 3, Schaden verursacht, wird der Verursacher im vollen Umfang zur Haftung herangezogen, insbesondere Haftungsausschlüsse anderer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hier ungültig.


§ 6 Wertsachen, Eigentumsübergang
In Abfällen vorgefundene Wertsachen werden nicht als Fundsache behandelt. Wir sind nicht verpflichtet, in Abfall- oder Wertstoffgemischen nach verloren gegangenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Sofern keine eindeutige Zuordnung zum ehemaligen Besitzer möglich ist, gehen die Fundsachen in das Eigentum der Firma INAST Abfallbeseitigungs GmbH über. Alle ordnungsgemäß angelieferten Abfälle oder Wertstoffe gehen beim Abladen in unser Eigentum über. Dies gilt nicht für nach § 4 ausgeschlossene Stoffe und Materialien. Bei Materialverkäufen bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. INAST.


§ 7 Preise
Es gelten die bei der Anlieferung ausgehängten Preise. Die festgesetzten Preise sind Nettopreise. Zusätzlich kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer in Ansatz. Die Preise sind freibleibend, wir behalten uns vor bei Preisänderungen unserer Verwerter die Preise auch ohne Rücksprache mit dem Geschäftspartnern entsprechend anzupassen.


§ 8 Zahlungen
Klein- und Selbstanlieferer haben die fälligen Gebühren, bis 50,00 € sofort bei Anlieferung in Bar zu entrichten. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen rein netto zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug können dem Geschäftspartner Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (bei Verbrauchen) und 8% Punkten über dem Basiszinssatz (bei gewerblichen Vetragspartnern) ebenso berechnet werden, wie weitergehende bewiesene Mehrkosten. Als fristwahrende Zahlung gilt auch die Zahlung durch Scheck, Bank- oder Postschecküberweisung, nicht hingegen durch die Bezahlung mit Wechseln. Wechselspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Geschäftspartner.


9 Verkehrswege
Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt die StVO. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Das Befahren ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Der Beschilderung ist Folge zu leisten. Das Befahren unserer Gelände erfolgt auf eigene Gefahr (insbesondere der Ersatz bei Reifenschäden ist ausgeschlossen).


§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma INAST Abfallbeseitigungs GmbH. Als Gerichtsstand für beide Teile gilt Mosbach als vereinbart. Alle Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich bei Privat- und Minderkaufleuten nur auf das Mahnverfahren.


§ 11 Sonstige Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen stets der Schriftform. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner hierfür eine besondere Form festgelegt hat. Auf besonderen Wunsch kann Einblick in die gesamte Geschäftsordnung der INAST Abfallbeseitigungs GmbH genommen werden.


§ 12 Mietbedingungen
Die Höhe der Leihmiete für die Überlassung der Behälter richtet sich nach der jeweils, gültigen Preisliste der INAST Abfallbeseitigungs GmbH. Die Preise gelten ab Lager. In der Leihmiete sind die Kosten für den Hin- und Rücktransport nicht inbegriffen. Diese werden zu Lasten des Mieters gesondert berechnet.
Der Mieter ist verpflichtet alle Behälter sorgfältig zu behandeln und Veränderungen zu unterlassen. Er hat sich bei der Übergabe am Anlieferungsort von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der übergebenen Behälter einschließlich Zubehör zu überzeugen, macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er die ordnungsgemäße Lieferung an. Der Mieter haftet für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der gemieteten Gegenstände einschließlich Zubehör vom Tage der Übergabe an ihn, bis zur Rückgabe.
Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm gemieteten Gegenstände gegen alle Risiken, für die er oder Dritte nach diesen Bedingungen der Firma INAST Abfallbeseitigungs GmbH gegenüber einzustehen haben, auf eigene Kosten zu versichern, und zwar ab Übernahme bis zur Rücklieferung.
Eine Haftung der Firma besteht auch dann nicht, wenn dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen der gemieteten Behälter oder durch die gemieteten Behälter während der Vertragszeit Schäden entstehen.
Der Mieter ist verpflichtet alle während der Mietzeit auftretenden Schäden und Unregelmäßigkeiten unverzüglich der Firma INAST Abfallbeseitigungs GmbH zu melden. Alle notwendigen Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.
Die gemieteten Behälter dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Firma INAST Abfallbeseitigungs GmbH an Dritte weder vermietet noch überlassen bzw. von Dritten verändert werden. Dies gilt insbesondere für den Transport oder das Entleeren der gemieteten Behälter. Falls nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, dürfen sie nur im Bundesgebiet verwendet werden.
Im Fall vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aus Grund eines vom Mieter zu vertretenden Verhaltens ist die Firma berechtigt, die Leihmiete für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen, weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


Zentraler Ansprechpartner:

INAST Abfallbeseitigungs GmbH
Industriestr. 1
74821 Mosbach
Tel.: 06261 / 9244 0
Fax: 06261 / 9244 40
Mail: info (at) inast.de