Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Aufstellung von Containern und die Beseitigung von Abfallstoffen

§ 1 Vertragsabschluß

1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers ( nachstehend Auftraggeber ) und der Firma Wieland GmbH (nachstehend Firma) geschlossen.

2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im einzelnen ausgehandelt sind und von der Firma schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch die Firma zu einer vereinbarten oder durch die Firma bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die die Firma weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Die Firma ist berechtigt , die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.

2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsstelle, Sammelstelle, Wiederverwertung, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der Firma, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat die Firma insoweit von evtl. Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes führen würden, braucht die Firma nicht zu befolgen.

3. Die Firma ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

4. Angaben der Firma über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für die Firma nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen die Firma.

2. Die Firma wird im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat für den notwendigen Weg zum Abstellplatz zu sorgen. Ist bei vereinbartem Abholtermin der Container durch z.B. parkende PKW zugestellt und somit eine Abholung nicht möglich werden die zusätzlich angefallenen Kosten für An- und Abfahrt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung der Firma, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

§ 5 Sicherung des Containers

1. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

2. Wegen Benutzung „öffentlicher“ Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, die Firma hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene „öffentliche“ Abgaben trägt der Auftraggeber.

3. Für fehlende Sicherung und/oder Genehmigung des Containers haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. die Firma von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Beladung des Containers

1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes u. nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der Firma, infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes, entstehen.

3. Nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma dürfen gefährliche Abfälle und Sonderabfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in 1 Absatz 3 Abfallbeförderungsgesetz und die in der Verordnung nach 2 Absatz 2 AbfG genannten Sonderabfälle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist die Firma berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber der Firma zu ersetzen.

§ 7 Schadenersatz

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers.

2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet die Firma, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei der Firma angezeigt wird.

3. Soweit die Haftung der Firma durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen deren Personal.

4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.

§ 8 Entgelte

1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese fünf Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist die Firma berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen angemessenen Betrag zu berechnen.

3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen ( z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen ), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Bruttopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist darin enthalten.

§ 9 Fälligkeit der Rechnung

1. Rechnungen der Firma sind sofort ohne Abzug zu zahlen.

2. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bank zu berechnen.

3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der Firma steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

§ 10 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB´s der Sitz der Firma.