I. Geltung

Für Angebote, Lieferungen und Leistungen der Jan Heitmann GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns vorher schriftlich bestätigt wurden. Sollen für bestimmte Leistungen besondere, von diesen allgemeinen Leistungs- und Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gelten, so müssen diese in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vorab schriftlich vereinbart sein.

II. Liefer- und Leistungsumfang

1. Unsere Angebote sind freibleibend, auch wenn sie in Prospekten, Anzeigen oder Katalogen enthalten sind.

2. Als Auftragnehmerin übernehmen wir die ordnungsgemäße Durchführung der von dem Auftraggeber übertragenen Aufgaben.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur exakten Unterrichtung der Auftragnehmerin über Art und Zusammensetzung der aufzunehmenden oder zu transportierenden Stoffe. Jede nicht nur unwesentliche Abweichung von den Angaben des Auftraggebers berechtigt die Auftragnehmerin, nach eigener Wahl entweder die Annahme der Stoffe zu verweigern oder deren Rücknahme zu verlangen und eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen oder die für die ordnungsgemäße Entsorgung angemessene Vergütung zu berechnen.

4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.

5. Durch die Verhältnisse vor Ort notwendig werdende Sicherungsmaßnahmen sind durch den Auftraggeber zu erbringen, auch dann, wenn die Aufstellung und Inbetriebnahme durch uns erfolgt.

6. Änderungen im Rahmen eines Auftrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht wesentlich eingeschränkt wird.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der von uns gestellten Einrichtungen. Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und bei Entwendung haftet die Auftraggeberin.

III. Lieferzeit und –verzug

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung vom Transportbehältnissen, Mobiltoiletten o. ä., Anlieferung oder Abholung von Waren und Stoffen und sonstige Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.

2. Wir haften bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen wird die Haftung auf 5 % des Auftragswertes begrenzt.

3. Verzögert sich die Ausführung infolge höherer Gewalt, so verlängert sich die Frist in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden.

4. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

IV. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Lieferungen von Waren oder Stoffen und sonstigen Leistungen behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an den gelieferten Waren oder Gegenständen und anderen Arbeitsergebnissen vor.

2. Im Falle der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser seine Kaufpreisforderung gegen den Dritten entsprechend der Forderung der Auftragnehmerin an die Auftragnehmerin ab.

3. Im Falle der Be- und Verarbeitung der von der Auftragnehmerin gelieferten Waren überträgt der Auftraggeber an dem von ihm hergestellten neuen Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Forderung der Auftragnehmerin an die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für den Fall der untrennbaren Verbindung mit einem Bauwerk.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt

V. Zahlung

1. Für bereits durch die Auftragnehmerin erbrachte Lieferungen und Leistungen erstellte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Wechsel werden nicht angenommen.

2. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen, sofern Auftraggeber ein Unternehmer ist. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher beträgt der Verzugszins nur 5 % über Basiszinssatz nach § 247 BGB..

3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere Schecks nicht eingelöst werden oder der Auftraggeber Zahlungen einstellt, oder wenn der Auftragnehmerin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern bzw. hierfür Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

VI. Besondere Vereinbarungen bei der Vermietung von Mobiltoiletten

1. Der Mieter verpflichtet sich zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände nach dem vertraglich vereinbarten Zweck.

2. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige behördliche Genehmigungen einzuholen. Dieses gilt insbesondere für Genehmigungen zum Aufstellen von Mobiltoiletten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und außerdem ordnungsgemäß gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu sichern.

4. Der Mietgegenstand ist an dem zwischen den Mieter und der Auftragnehmerin vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter haftet für die Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit des Standorts. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Ort, ist nicht gestattet, auch nicht auf demselben Grundstück.

5. Die Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen.

VII. Besondere Vereinbarungen zur Gestellung von Containern

1. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW zu sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderliche behördliche Genehmigung einzuholen und für die nach der STVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen notwendige Absicherung des Containers (Beleuchtung, Absperrung etc.) zu sorgen.

2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass a. der Container während der Standzeit nicht abhanden kommt, beschädigt oder über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt werde. b. der Container nur mit den vereinbarten Stoffen beladen wird, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über die Wände hinausragt und die Befüllung sachgerecht, nur bis zur Höhe des Randes und gleichmäßig erfolgt.

3. Der Auftraggeber oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen, oder – auch nur für kurze Zeit – vom Standort zu entfernen.

4. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

VIII. Sonstiges

1. Für diese Allgemeinen Leistungs- und Geschäftsbedingungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3. Für alle Streitigkeiten aus den Verträgen und damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen ist der Gerichtsstand Elmshorn, sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer handelt. Ist ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher geschlossen worden, so ist der Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers. .



Stand: September 2015