AGB
Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Eisenbarth GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Die von der Firma Eisenbarth übernommenen Vertragspflichten befreien den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für die Beschaffenheit der übernommenen Abfälle oder Reststoffe. Der Auftraggeber ist allein dafür ver-antwortlich, daß die Abfälle bzw. Reststoffe richtig deklariert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Firma bevollmächtigt wird, die Vertretung gegenüber Behörden oder anderen Firmen oder Institutionen wahrzuneh-men. Wenn die Abfälle bzw. Reststoffe in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung ab-weichen, kann die Firma die Annahme verweigern oder die Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuführen. Die entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber auferlegt. Zuladungen durch Dritte bzw. Unbefugte befreien den Besteller nicht aus der Haftung.
3. Der Besteller bestätigt den Erhalt des Containers, und zwar im einwandfreien Zustand. Für die Beschädigung der Container ist der Besteller ersatzpflichtig, gleichgültig ob ihn selbst oder einer seiner Erfüllungsgehilfen oder einen Dritten ein Verschulden an der Beschädigung trifft. Das heißt: Der Besteller haftet für den einwandfreien Zustand bei Rückgabe (bzw. Abtransport) des Containers oder eine Beschädigung auch ohne Verschulden. Die Auswahl des Standortes des Containers ist Aufgabe des Bestellers. Er übernimmt demzufolge auch die Verantwortung dafür, daß der Standort richtig gewählt ist. Er übernimmt ferner die Verantwortung für die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Der Besteller ist verantwortlich dafür, daß der übergebene Container so aufgestellt ist, daß die polizeilichen Vorschriften und die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung gewahrt sind. Der Besteller hat also den Container ordnungsgemäß zu beleuchten, abzusperren und sich so zu verhalten, daß kein anderer gestört wird. Evtl. anfallende Gebühren und Auslagen für Genehmigung etc. trägt der Besteller. Sollten durch die falsche Auswahl des Standortes irgendwelche Schäden entstehen, so gehen sie im Innenverhältnis der Parteien allein zu Lasten des Bestellers. Das gilt z. B. auch für solche Schäden, die durch das Befahren mit den Lkws beim Absetzen und Aufnehmen des Containers auf öffentlichen oder auf dem privaten Gelände entstehen. Sollte bei Anlieferung des Containers seitens des Bestellers niemand anwesend sein, so erfolgt die Auswahl des Standortes nach billigem Ermessen des Unternehmens, jedoch im Auftrag des Bestellers. Das heißt: Auch in diesem Fall ist der Besteller für die Einhaltung der polizeilichen und sonstigen Vorschriften verantwortlich und hat alle Schäden, die aus einer falschen Auswahl des Standortes entstehen, zu ersetzen.
4. Sind Behältnisse (Verpackungen) schadstoffhaltiger Füllgüter zu entsorgen, müssen diese restentleert sein. Richtig restentleert sind diese Behältnisse, wenn bei diesen nichts mehr ausläuft , abschmiert oder sich entzünden kann d. h., sie müssen spachtelfrei, rieselfrei und tropffrei sein. Die Anfallstelle muß mittels einem Etikett genannt werden.
5. Abfälle, Reststoffe, Fäkal- und sonstige Schlämme werden nach Weisung des Auftraggebers abgeladen bzw. deponiert. Mit der weisungsgerechten Abladung bzw. Deponierung endet die Verantwortlichkeit der Firma.
6. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche unser Eigentum. Rechnungen der Firma für gelieferte Waren sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Rechnungen des Verkäufers für Dienstleistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung berechtigt. Ist der Käufer bzw. Auftraggeber im Verzug, so ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz – zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
7. Mündliche Absprachen werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Erfüllungsort und Gerichtsstand unter Vollkaufleuten ist das Amtsgericht Aalen. Reklamationen gegen die Rechnung(en) werden nur innerhalb 2 Wochen nach Rechnungserhalt anerkannt. Für den Fall, daß der Rechnungsempfänger die Auftragserteilung bestreitet oder den Rechnungsbetrag nicht bezahlt, ist der Besteller bzw. der Unterzeichner als Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Die etwaige Nichtigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.