AGB Firma MANFRED WOITZEL GmbH u. Co. KG Stand 01.01.98

Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung

1. die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn.

2. den entgeltlichen Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage.

3. die entgeltliche ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung /Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.

6. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware /Container und Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

7. Lieferfristen gelten annähernd. Es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

8. Das Befahren von Pflasterflächen, Hofeinfahrten und Bürgersteigen geschieht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Für Schäden, die entstehen, wenn unser Fahrzeug die öffentliche Straße verläßt, übernehmen wir keine Haftung.

9. Beim Abstellen von Wechselcontainern auf öffentlichen Straßen und Geländen ist der Kunde für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen sowie für die ordnungsgemäße Absicherung des Containers verantwortlich.

10. Bei der Beladung von Containern ist darauf zu achten, daß keine umweltgefährdenden Stoffe eingeladen werden. Werden bei der Entleerung solche Stoffe vorgefunden, gehen die schadlose Entsorgung und etwaige entstandene Schäden zu Lasten des Kunden.

11. Die Container werden in einem ordnungsgemäßen Zustand angeliefert, etwaige Schäden müssen vom Kunden auf dem Anlieferungsschein vermerkt werden. Sollten bei der Abholung des Containers gravierende Schäden festgestellt werden, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Kunden.

12. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozeßordung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Ibbenbüren.

13. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren Ibbenbüren.