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Altholz behandelt, Altholz unbehandelt Trier, Stadt

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Was darf in den Altholzcontainer für Trier, Stadt?

Altholz A1-A3 (unbehandelt)

Bezeichnung:
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen (z. B. PVC) in der Beschichtung OHNE Holzschutzmittel.

Abfallschlüssel-Nummern:
Sägemehl, Späne, Furnier, etc. ASN 03 01 05 lt. AVV
Verpackungen aus Holz ASN 15 01 03 lt. AVV
Holz ASN 17 02 01 lt. AVV
Holz (mit Ausnahme desjenigen unter 19 12 06) ASN 19 12 07 lt. AVV
Holz (mit Ausnahme desjenigen unter 20 01 37) ASN 20 01 38 lt. AVV

Einstufung:
Nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung.

Beispiele:
Sonstige Paletten mit Verbundmaterial
Altholz aus Sperrmüll ( Mischsortiment)
Möbel, mit halogenorganischen Verbindungen

Außerdem enthalten sein dürfen Anteile von:
• Altholz der Kategorie A1
• Altholz der Kategorie A2
• Nägel und Verschraubungen bis max. 10mm Durchmesser
• Fremdanhaftungen (Pappe, Umreifungsbänder, Kunststoffe etc. ) bis max. 1% des Volumens

Ausgeschlossen sind:
• Nägel und Verschraubungen (Eisenanteile) über 10mm Durchmesser
• Altholz der Kategorie A4
• PCB-Althölzer (z.B. Dämm- oder Schallschutzplatten)
• Umweltgefährdende Stoffe (z. B. Chemikalien, etc.)

(Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten!)

Hinweis- und Kennzeichnungspflicht nach §11 der Altholzverordnung:

(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und Menge gemäß Anhang VI der Altholzverordnung zu deklarieren.
(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung von Kleinmengen bis 100 kg.
(4) Abweichend von 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.


Altholz A4, behandelt (Gefährlicher Abfall)

Bezeichnung:
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz.

Abfallschlüssel-Nummern:
Sägemehl, Späne, Abschnitte, die gef. Stoffe enthalten ASN 03 01 04* lt. AVV
Verpackungen mit gefährlichen Stoffen ASN 15 01 10* lt. AVV
Verunreinigtes Glas, Kunststoff und Holz ASN 17 02 04* lt. AVV
Holz, das gefährliche Stoffe enthält ASN 19 12 06* lt. AVV
Holz, das gefährliche Stoffe enthält ASN 20 01 37* lt. AVV

Einstufung:
Gefährlicher Abfall zur Verwertung.

Beispiele:
Bahnschwellen, Leitungsmasten / Sortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel / Sortimente aus der Landwirtschaft / Konstruktionshölzer für tragende Teile / Holfachwerk und Dachsparren / Fenster, Fensterstöcke und Außentüren / Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich / Altholz aus industrieller Anwendung (Industriefußböden, Kühltürme, etc.) / Munitionskisten / Kabeltrommeln aus Vollholz vor 1989 / Altholz aus dem Wasserbau, von abgewrackten Schiffen und Waggons / Altholz von Brandschäden / Feinfraktionen aus der Aufbereitung von Altholz zu Holwerkstoffen / sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A1, A2 oder A3 zugeordnet werden kann.

Außerdem enthalten sein dürfen Anteile von:
• Altholz der Kategorie A1
• Altholz der Kategorie A2
• Altholz der Kategorie A3

Ausgeschlossen sind:
• Fremdanhaftungen (Pappe, Umreifungsbänder, Kunststoffe etc. )

Hinweise:
Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis (bei <20 to) sowie Begleit- und Übernahmeschein erforderlich!

(Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten!)

Hinweis- und Kennzeichnungspflicht nach §11 der Altholzverordnung:
(5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleit- oder Übernahmescheins erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung.

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